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Holzsteg über Wasser

07 | Die Versicherungs­makler­vollmacht

Die Vollmacht legitimiert uns im sogenannten Außenverhältnis gegenüber den Versicherern. So können wir in Ihrem Sinne Verein­barungen mit den Versicherungs­unternehmen schließen und Ihre Interessen diesen gegenüber vertreten.

Sie bevollmächtigen uns mit einer Makler­vollmacht, Ihre Angelegen­heiten gegenüber den Versicherungs­unternehmen zu vertreten, Versicherungs­verträge rechtskräftig für Sie abzuschließen, zu kündigen oder zu ändern und Sie bei der Verwaltung Ihrer Verträge zu betreuen.

Die Vollmacht legitimiert uns also im sogenannten Außenverhältnis gegenüber den Versicherern und beschreibt die Willens­erklärungen, die wir für Sie gegenüber den Versicherungs­unternehmen abgeben können.

Hinweis: Nur dieser Teil aller Makler­unterlagen wird den Versicherern vorgelegt.

Wir nutzen Vollmachten nur in enger Absprache mit Ihnen, dem Vollmachtgeber, und dokumentieren diese Absprachen im Zuge unserer Dokumentations­pflichten.

Die Zusammenarbeit zwischen Ihnen und uns im Innen­verhältnis werden dagegen im Versicherungs­makler­vertrag (siehe vorhergehende Seite) geregelt. Darin wiederum formulieren wir die Rahmen­bedingungen für die Verwendung der Versicherungs­makler­vollmacht.

Zerknülltes Papier neben Schreibblock

Versicherungsmaklervollmacht herunterladen

Die Versicherungs­makler­vollmacht (PDF, 1 Seite) können Sie gerne direkt ausfüllen und an uns senden – aber immer zusammen mit dem Versiche­rungs­makler­vertrag (siehe vorhergehende Seite).

Ohne Maklervollmacht geht nichts

Ohne Maklervollmacht können wir unseren Aufgaben nur sehr eingeschränkt und mit deutlich erhöhtem Zeitaufwand nachkommen. Auch für Sie bedeutet eine fehlende Maklervollmacht höheren Aufwand und eine Reduzierung der Servicequalität.

Dieser Sachverhalt und die deshalb erforderlichen Formalitäten sind noch nicht jedermann geläufig. Deshalb entstehen regelmäßig Fragen, die wir Ihnen im Folgenden beantworten möchten.

Ohne Vertrauen geht es nicht

Das Verhältnis von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer erfordert großes Vertrauen!

Jede Vollmacht beinhaltet unvermeidlich die Möglichkeit eines Missbrauchs durch den Vollmachtnehmer. In unserem Falle hätte Missbrauch berufsrechtliche Konsequenzen, würde Schadensersatzansprüche auslösen und hätte zur Folge, dass wir unseren in fast 40 Jahren aufgebauten hervorragenden Ruf bei unseren Kunden und bei den Versicherern verspielen würden.

Das Vertrauen beruht auf Gegenseitigkeit, denn auch wir hätten ein großes Problem mit Vollmachtgebern, die uns den Missbrauch einer Vollmacht unterstellen und uns gegenüber Versicherungsgesellschaften und dem Markt in Erklärungsnot und in Misskredit bringen könnten.

Autor Profilbild

Wir handeln verantwortungsvoll im Sinne unserer Kunden

Wir versprechen Ihnen einen sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit Ihrer Vollmacht!

Andrik Kurschewitz
Geschäftsführer und Gesellschafter

Antworten auf häufige Kundenfragen (FAQ)

Besteht die Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs?

Das Vertrauen, das Sie uns mit dieser Vollmacht geben, ist ein kostbares Gut. Wir unternehmen nichts ohne Rücksprache mit Ihnen und schließen auch keine Verträge ohne Ihr Wissen ab bzw. kündigen solche. Ein Vollmachtsmissbrauch wäre nicht nur strafrechtlich relevant, sondern hätte auch eine zerstörte Kundenbeziehung zur Folge. Abgesehen von unserem ruinierten Ruf.

Gab's schon mal Probleme mit der Vollmacht?

Durch die vorgenannte Vorgehensweise und eine seit jeher in Sachen Vollmachten problemlose Tätigkeit hatten wir bisher noch keinen einzigen Haftungsfall in Sachen Vermögensschäden zu verzeichnen – nicht zuletzt natürlich auch aufgrund unseres Know-Hows und unserer Marktkenntnisse.

Selbst wenn in Zukunft einmal ein Haftungsfall entstehen sollte – kein Mensch ist unfehlbar – besteht für unser Unternehmen eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 2,75 Millionen Euro.

Welches Risiko trägt Hengstenberg + Partner?

Bei einer Vollmachterteilung ist wechselseitiges Vertrauen erforderlich. Auch wir hätten ein großes Problem mit "missgünstigen" Kunden, die uns den Missbrauch ihrer Vollmacht unterstellen und uns gegenüber den Versicherungsgesellschaften und dem Markt in Erklärungsnot und in Misskredit bringen könnten. Aus diesem Grunde arbeiten wir auch nicht mit "jedem" Kunden zusammen, nutzen Vollmachten nur in enger Absprache mit dem Vollmachtgeber und dokumentieren diese Absprachen.

Was bedeutet "Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit"?

Der § 181 BGB würde eine wirksame Vertretung Ihrer Person im Doppelrechtsverhältnis mit den Versicherungsunternehmen in vielen typischen Situationen unmöglich machen, weshalb wir für unsere Tätigkeit als Versicherungsmakler von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein müssen. Bitte lesen Sie unsere Ausarbeitung Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers im Lichte des § 181 BGB (PDF). Eine Streichung dieser Regelung in der Versicherungsmaklervollmacht ist nicht möglich.

Welche Änderungen sind an der Maklervollmacht möglich?

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus Gründen einer effektiven Geschäftsführung und einheitlicher juristischer Rahmenbedingungen grundsätzlich keine Vereinbarungen treffen möchten, die von unseren Maklerunterlagen abweichen.

Insbesondere bei der Vollmacht, die uns im Außenverhältnis gegenüber den Versicherern legitimiert, sind Änderungen, Streichungen und Ergänzungen nicht dienlich, da dies regelmäßig zu Problemen bei der Vertretung der Interessen unserer Kunden gegenüber Versicherern führt und Vollmachten teilweise sogar von Versicherern zurückgewiesen werden.

Falls Sie Fragen zu den Bestimmungen des Maklervertrags oder der Maklervollmacht haben oder besondere Regelungen wünschen, sprechen Sie uns bitte an, bevor Sie Änderungen vornehmen und uns die Unterlagen zusenden. Nach Rücksprache mit uns und vorbehaltlich unserer Gegenzeichnung können Zusätze in Ausnahmefällen Vertragsbestandteil werden.

Bitte beachten Sie auch unsere Ausarbeitung Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers im Lichte des § 181 BGB (PDF). Der § 181 BGB würde eine wirksame Vertretung Ihrer Person im Doppelrechtsverhältnis mit den Versicherungsunternehmen in vielen typischen Situationen unmöglich machen, weshalb wir für unsere Tätigkeit als Versicherungsmakler von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein müssen. Eine Streichung dieser Regelung in der Versicherungsmaklervollmacht ist nicht möglich.

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Hengstenberg & Partner,

Ohne Vollmacht können wir nicht handeln

Die Versicherungsmaklervollmacht ist grundlegend wichtig. Nur dann können wir mit Ihren Versicherungsgesellschaften Kontakt aufnehmen und in Ihrem Sinne handeln.

Gerne erklären wir Ihnen mehr