Die Medien berichteten schadenfroh bis sensationslüstern über zwei Buben, die in ihrer Nachbarschaft eine Spur der Verwüstung hinterließen. Als Versicherungsmakler macht man sich jedoch ganz andere Gedanken.
Zwei Jungs (vier und sechs Jahre alt) hatten sich im bayerischen Kulmbach eigenmächtig von zu Hause aufgemacht und eine Spur der Zerstörung in der Nachbarschaft angerichtet (zum Bericht in der Frankenpost).
Eine Spur der Verwüstung in Kulmbach
Mit Utensilien, die sie auf einem Grundstück fanden, zündeten sie zunächst einen Carport an. Sie versuchten zwar, den Brand zu löschen, der Gartenschlauch eines anderen Nachbarn, den Sie dafür nutzen wollten, war jedoch dummerweise zu kurz. Daher entfernten sie einen Filter am Wasseranschluss, wodurch der Keller dieses Nachbarn geflutet wurde.
Auf ihrem weiteren Weg durch die Nachbarschaft stießen sie auf diverses Werkzeug und eine Farbspraydose. Mit dieser besprühten sie eine Haustür, ein Garagentor und zwei Autos.
Bis die beiden Kinder von einer Anwohnerin gestoppt werden konnten, hatten sie einen Gesamtschaden von rund fünfzehntausend Euro verursacht.
Wer zahlt die Schäden nun?
Ob eine Versicherung für die Schäden aufkommt, ist nicht klar.
Die Kinder selbst gelten nach BGB als deliktunfähig und nicht haftbar, weil unter sieben Jahren alt. Prinzipiell sind die Eltern sind nach BGB aufsichtspflichtig für ihre Kinder. Es ist jedoch nicht überliefert, wie lange die beiden Jungs unterwegs waren oder wann die Eltern das Verschwinden der beiden bemerkt hatten. Ob eine Aufsichtspflichtverletzung vorliegt, muss daher im Einzelfall geklärt werden.
Ältere Urteile gehen in der Richtung, dass man bei einem Vierjährigen alle halbe Stunde nach dem Rechten sehen müsse, wenn dieser alleine draußen spiele. Sollte im konkreten Falle keine Aufsichtspflichtverletzung der Eltern nachgewiesen werden können, müssen diese nicht zahlen.
Das wird den Nachbarn nicht gefallen!
Die Lösung für das Dilemma ist der Einschluss des Verzichts auf Prüfung der Aufsichtspflichtverletzung bei Schäden, die durch deliktunfähige Kinder verursacht werden. Dieser Passus muss in der Privathaftpflicht-Versicherung der Eltern stehen und ist unseres Erachtens eine sinnvolle Deckungserweiterung.
So kämen die Nachbarn zu ihrem Geld und man könnte die Sache ohne böses Blut wieder vergessen.
Eltern haften für Ihre Kinder?
Das Problem der Haftungsfrage bei Schäden, die Deliktunfähige verursachen ist recht eindeutig, sofern der im Beitrag erwähnte Einschluss in der Privathaftpflicht enthalten ist.
Allerdings gibt es da noch zwei Punkte, die gerne übersehen werden:
- Viele Versicherer beschränken ihre Leistung für Fälle dieser Art auf Schäden über z.B. 5.000 oder 10.000 Euro. Im geschilderten Fall würde dann manch Nachbar auf einem Teil seines Schadens sitzenbleiben.
- Manche Versicherungsunternehmen haften für Schäden Deliktunfähiger nur dann, wenn für den Schaden keine andere Versicherung eintritt. Wenn ein Nachbar nun die eigene Versicherung bemühen muss, bleibt die Stimmung wohl verhagelt...
Diese Einschränkungen kann man umgehen – fragen Sie uns!
Und wie kämen Sie aus der Sache raus?
Haben Sie nachgeschaut, wie es Ihre Privathaftpflicht-Versicherung hält? Gerne prüfen wir Ihren Schutz oder passen Ihre Versicherung entsprechend an.