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Private Krankenversicherung – Weitere Informationen

Hier geben wir Ihnen weitere Informationen zur privaten Krankenversicherung. Nutzen Sie diese fundierten und vertrauenswürdigen Quellen, um sich umfassender zur PKV zu informieren.

Darunter finden Sie Gesetzestexte sowie Veröffentlichungen von Ämtern, renommierten Institutionen und Fachverbänden. Diese Materialien bieten Ihnen tiefgehende Einblicke in verschiedene Aspekte der privaten Krankenversicherung.

Grundlagenwissen zur Privaten Krankenversicherung

Sie wollen wissen, ob Ihre Arztrechnung korrekt ist? Was das Zweibettzimmer in verschiedenen Kliniken kostet? Oder welches Medikament günstiger wäre? In diesem Portal finden Sie jede Menge Hintergrundinformationen zur Privaten Kranken- und Pflegeversicherung sowie Serviceartikel rund um Ihre Gesundheit – für alle Patienten, egal ob sie privat oder gesetzlich versichert sind.

Krankenversicherung von Kindern - GKV oder PKV?

Sind beide Elternteile eigenständig in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) versichert, kann das neugeborene Kind wahlweise in der GKV der Mutter oder des Vaters angemeldet werden.

Ist hingegen nur ein Elternteil in der GKV und der andere in der Privaten Krankenversicherung (PKV), gilt es zu prüfen, ob in der GKV für das Kind der Anspruch auf kostenlose Familienhilfe gegeben ist.

Die Regelungen hierzu finden sich in § 10 Abs. (2) und (3) des fünften Sozialgesetzbuches:

(2) Kinder sind versichert
1. bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres,
wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3. bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres,
wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes oder Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt ab dem 1. Juli 2011 auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten,
4. ohne Altersgrenze,
wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war.

(3) Kinder sind nicht versichert,
wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

Welche Punkte gilt es also zu berücksichtigen?

Sind die Eltern nicht verheiratet bzw. leben nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, besteht im Rahmen der o.g. Altersgrenzen immer Anspruch auf kostenlose Familienhilfe über das GKV-Mitglied.

Zu den oben unter Absatz (3) aufgeführten Kriterien ist zu beachten, dass alle drei erfüllt sein müssen, damit der Anspruch auf Familienhilfe entfällt. Ist nur eines nicht erfüllt, bleibt der Anspruch auf Familienhilfe bestehen.

Beispiel: Der Ehegatte des GKV-Mitgliedes ist privat versichert, verdient als Selbständiger regelmäßig mehr als das GKV-Mitglied, liegt mit seinem Monatseinkommen aber nicht regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2024: 5.775,00 €). Für die Kinder besteht dann also Anspruch auf Familienhilfe in der GKV.

Besteht kein Anspruch auf Familienhilfe, kann das Kind gegen eigenen Beitrag freiwillig in der GKV versichert werden / bleiben oder aber über die PKV des anderen Elternteils.

Kinder alleine (also ohne mindestens einen Elternteil) versichern viele Gesellschaften in der Vollversicherung erst ab einem bestimmten Alter (mit Gesundheitsprüfung). Einige private Krankenversicherer versichern Kinder ab Geburt auch alleine.

(Stand 01.01.2024)

Arbeitslosigkeit und die PKV

Privatversicherte, die arbeitslos werden, müssen in der Regel in die GKV wechseln. Eine Befreiung von dieser Versicherungspflicht ist aber möglich. Für manche Personengruppen gelten besondere Regelungen.

Krankenversicherung im Alter

Wenn Sie Ihre gesetzliche Rente beantragen, fragen Sie sich vielleicht, wie Sie weiterhin krankenversichert sind und wie hoch Ihre Beiträge ausfallen werden. Die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung bietet Antworten auf diese und weitere Fragen zum Kranken- und Pflegeversicherungsschutz für Rentner.

Neben den grundlegenden Informationen zu den Regelungen der Kranken- und Pflegeversicherung für Rentner enthält sie auch alle weiteren wichtigen Details, die Sie kennen sollten.

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