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Hengstenberg und Partner Versicherungsmakler

Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Organmitglieder

Wer ein Unternehmen führt oder dessen Geschäftsführung kontrolliert, haftet dafür mit seinem Privatvermögen. Als Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat gleichermaßen. Im Streitfall müssen Sie beweisen, dass Ihnen kein Fehler unterlaufen ist, nicht umgekehrt.

Diese Verantwortung wird selten in dem Moment sichtbar, in dem man eine solche Position übernimmt. Sie zeigt sich erst, wenn eine unternehmerische Entscheidung nicht aufgeht, ein Vertrag schiefläuft oder ein Aufsichtsorgan eine Pflichtverletzung übersehen hat.

Wir zeigen Ihnen, welche Risiken mit Ihrer Position verbunden sind, und sorgen für den passenden Schutz.

Sind Sie Mehrheitsgesellschafter Ihres eigenen Unternehmens?

Dann interessiert Sie vermutlich vor allem Ihre private Vorsorge. Dafür haben wir eine eigene Zielgruppenseite: Gesellschafter-Geschäftsführer. Diese Seite hier richtet sich an Fremdgeschäftsführer oder nicht beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte und Manager, deren zentrales Risiko die Haftung für ihre Organtätigkeit ist.

Was Sie als Führungskraft absichern sollten

  • Die persönliche Haftung für Fehlentscheidungen, die mit dem gesamten Privatvermögen droht, auch bei einfacher Fahrlässigkeit
  • Strafrechtliche Ermittlungen, die im Zusammenhang mit Ihrer Organtätigkeit gegen Sie geführt werden können, unabhängig davon, ob der Vorwurf berechtigt ist
  • Streitigkeiten über Ihren Anstellungsvertrag, etwa um Tantiemen oder Abfindungen, die vor Zivilgerichten mit entsprechend hohen Streitwerten verhandelt werden
  • Lücken in der eigenen Vorsorge, die entstehen, weil der gewohnte Schutz aus dem Arbeitnehmerdasein für Sie nicht mehr gilt

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Seit mehr als 40 Jahren beraten wir Freiberufler und kennen die typischen Fallstricke. Vereinbaren Sie ein unverbindliches Gespräch – wir analysieren Ihre Situation und zeigen Ihnen maßgeschneiderte Optimierungspotenziale auf.

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Vier Rollen, vier Risikoprofile

Die rechtliche Stellung entscheidet darüber, welcher Schutz für Sie greift und welcher nicht. Wir ordnen Ihre Position bewusst genau ein, statt mit pauschalen Lösungen zu arbeiten.

1) Geschäftsführer

Als Fremdgeschäftsführer oder Minderheitsgesellschafter ohne Sperrminorität gelten Sie in der Regel als abhängig Beschäftigter und sind sozialversicherungspflichtig.

Das ändert nichts an Ihrer persönlichen Haftung: Mit der Geschäftsführung verlassen Sie den Schutzbereich des Arbeitsrechts, ohne dass ein vergleichbarer Schutz automatisch greift Eine private Strafrechtsschutzversicherung hilft Ihnen bei Vorwürfen aus Ihrer Organtätigkeit in der Regel nicht weiter, und Streitigkeiten über Ihren Anstellungsvertrag landen vor dem Zivilgericht, nicht vor dem Arbeitsgericht.

Lösungen für Geschäftsführer: Die D&O-Versicherung für Ihre persönliche Haftung und der Manager-Rechtsschutz für Straf-, Anstellungsvertrags- und Vermögensschadenrisiken, die über die D&O hinausgehen.

2) Vorstände

Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft gelten in der Regel als selbstständig und sind nicht sozialversicherungspflichtig. Zusätzlich greift ein gesetzlich vorgeschriebener Selbstbehalt, den auch eine D&O-Versicherung der Firma nicht aufhebt. Bei Vorständen eines Vereins, einer Genossenschaft oder einer Stiftung hängt vieles von der tatsächlichen Ausgestaltung Ihres Amts ab: Sind Sie weisungsgebunden und tragen kein unternehmerisches Risiko, kann durchaus Sozialversicherungspflicht bestehen.

Lösungen für Vorstände: Eine persönliche D&O-Versicherung, die auch Ihren gesetzlichen Selbstbehalt abdecken kann und nach Ihrem Ausscheiden aus dem Amt weiter gilt, ergänzt durch den Manager-Rechtsschutz.

3) Aufsichtsräte, Beiräte und Kuratorien

Als Mitglied eines Kontrollorgans entscheiden Sie nicht selbst über das operative Geschäft, haften aber persönlich, wenn Sie Ihrer Überwachungspflicht nicht nachkommen. Das betrifft zum Beispiel den Fall, dass ein Aufsichtsrat es unterlässt, ein Vorstandsmitglied wegen einer Pflichtverletzung in Regress zu nehmen. Ihre Haftung ist damit eine andere als die der Geschäftsführung, aber nicht geringer.

Lösungen für Aufsichtsräte, Beiräte und Kuratorien: D&O-Versicherung und Manager-Rechtsschutz, beide auch für Kontrollorgane verfügbar.

4) Manager und Führungskräfte ohne Organstellung

Generalbevollmächtigte, Prokuristen, Compliance-Verantwortliche oder Interim Manager üben oft faktisch eine Organfunktion aus, ohne formal Geschäftsführer oder Vorstand zu sein. Eine D&O-Versicherung greift hier nur, wenn diese faktische Organstellung tatsächlich vorliegt. Häufig ist daher der Manager-Rechtsschutz die wichtigere, manchmal die einzig greifende Absicherung.

Lösungen für Manager und Führungskräfte: Wir prüfen, ob eine D&O-Versicherung für Ihre konkrete Funktion sinnvoll ist, und sichern Sie über den Manager-Rechtsschutz ab.

Ihre persönliche Vorsorge

Unabhängig davon, welche der vier Rollen auf Sie zutrifft, gilt: Mit der Organstellung verlassen Sie häufig die gesetzliche Sozialversicherung oder zumindest die gewohnten Schutzmechanismen aus dem Arbeitnehmerdasein.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Erwerbsminderungsrente, Unfallschutz über die Berufsgenossenschaft: Was für Angestellte selbstverständlich ist, müssen Sie als Führungskraft oft selbst regeln.

Die wichtigsten Bausteine dafür haben wir an anderer Stelle ausführlich aufbereitet:

Wenn Ihr Unternehmen Sie absichern soll: die Keymen-Absicherung

Bislang ging es um Schutz für Sie persönlich. Es gibt aber auch die umgekehrte Perspektive: Ihr Unternehmen kann sich gegen die wirtschaftlichen Folgen absichern, die Ihr eigener Ausfall durch schwere Krankheit oder Tod verursachen würde.

Geschäftsverbindungen, Vertragsverhandlungen, Bankgespräche: Vieles davon hängt an Personen, nicht an Positionen. Eine Keymen-Absicherung stellt dem Unternehmen im Ernstfall Kapital zur Verfügung, etwa um Lieferverzögerungen zu überbrücken, Erben auszuzahlen oder eine Nachfolge zu finanzieren.

Sprechen Sie uns an, wenn Sie diese Frage für Ihr Unternehmen klären möchten.

[Du wolltest die nachfolgende Broschüre hier in diesen Text integrieren. Deshalb habe ich die Broschüre nur eingebunden, aber noch nicht weiter textlich verarbeitet]}

Keymen-Absicherung - Schützen Sie Ihr Unternehmen vor den Konsequenzen eines Ausfalls wichtiger Schlüsselpersonen

Drei Beispiele aus der Praxis

Ein Geschäftsführer least eine EDV-Anlage für sein Unternehmen, ohne sich vorher ausreichend über deren Eignung zu informieren. Die Anlage erweist sich als ungeeignet, es entstehen hohe Nachbesserungskosten, die Gesellschafter machen ihn persönlich dafür verantwortlich.

Ein Geschäftsführer fordert zum Ende seines Anstellungsvertrags eine zugesagte Tantieme ein. Die Gesellschaft bestreitet den Anspruch, eine außergerichtliche Einigung scheitert, der Streit landet vor dem Landgericht mit allen damit verbundenen Kosten.

Ein Aufsichtsrat versäumt es, ein Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen in Regress zu nehmen. Betroffene Gesellschafter machen daraufhin den Aufsichtsrat selbst für den entstandenen Schaden haftbar.

So lernen wir Ihre Situation kennen

Füllen Sie unsere Erfassungsbögen aus – das gibt uns einen ersten Überblick:

Weitere Konzepte und Lösungen

Umfassende Betreuung dank Gesamtmandat

Ein Gesamtmandat bedeutet: Sie übertragen uns die vollständige Betreuung Ihrer Consulting-Absicherung. Das bietet entscheidende Vorteile:

  • Wir behalten den Überblick: Durch ganzheitliche Betreuung erkennen wir Absicherungslücken sofort und optimieren Ihren Versicherungsschutz kontinuierlich.
  • Sie können sich auf Ihre Mandate konzentrieren: Wir managen Ihre Versicherungen proaktiv, informieren Sie über relevante Änderungen und sind bei Fragen direkt für Sie da.

Nur durch umfassende Betreuung statt ausschnittsweiser Beratung können wir eine wirklich optimale Absicherung Ihrer Beratungstätigkeit gewährleisten.

Informieren Sie sich auf unserer Seite Umfassende Betreuung dank Gesamtmandat.

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Wir sind im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO, Registernummer D–CPTP–5155O–54 sowie als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, Registernummer D–F–155–PRCF–53.

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