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Holzsteg über Wasser

07 | Die Versicherungs­makler­vollmacht

Die Vollmacht legitimiert uns im sogenannten Außenverhältnis gegenüber den Versicherern. Damit können wir in Ihrem Sinne Verein­barungen mit den Versicherungs­unternehmen schließen und Ihre Interessen vertreten. Anders gesagt: Ohne diese Vollmacht sind wir zahnlos.

Was regelt die Maklervollmacht?

Sie bevollmächtigen uns mit einer Makler­vollmacht, Ihre Angelegen­heiten gegenüber den Versicherungs­unternehmen zu vertreten, Versicherungs­verträge rechtskräftig für Sie abzuschließen, zu kündigen oder zu ändern und Sie bei der Verwaltung Ihrer Verträge zu betreuen. Konkret:

  • Versicherungsverträge für Sie abschließen
  • Bestehende Verträge ändern oder erweitern
  • Verträge kündigen (natürlich nur nach Rücksprache mit Ihnen)
  • Mit Versicherern verhandeln und Konditionen aushandeln
  • Schadenfälle begleiten und durchsetzen

Die Vollmacht beschreibt also die Willenserklärungen, die wir für Sie gegenüber den Versicherern abgeben können.

Wichtig: Nur dieser Teil aller Maklerunterlagen wird den Versicherern vorgelegt. Deshalb spricht man vom "Außenverhältnis".

Das Verhältnis zwischen Ihnen und uns – das "Innenverhältnis" – wird im Versicherungs­makler­vertrag geregelt (siehe vorherige Seite).

Zerknülltes Papier neben Schreibblock
Autor Profilbild

Wir nutzen die Vollmacht nur in enger Absprache mit Ihnen

Lassen Sie uns das ganz klar sagen: Wir unternehmen nichts ohne Rücksprache mit Ihnen. Wir schließen keine Verträge ohne Ihr Wissen ab. Wir kündigen nichts auf eigene Faust.

Alle Absprachen dokumentieren wir im Zuge unserer Dokumentations­pflichten. Per E-Mail, in Gesprächsprotokollen, in unserer Kundenverwaltung.

Warum? Weil wir in mehr als 40 Jahren gelernt haben: Transparenz schafft Vertrauen. Und Vertrauen ist die einzige Basis, auf der eine Vollmacht funktioniert.

Andrik Kurschewitz
Geschäftsführer und Gesellschafter

Versicherungsmaklervollmacht herunterladen

Die Versicherungs­makler­vollmacht können Sie hier herunterladen, ausfüllen und an uns senden – aber immer zusammen mit dem Makler­vertrag (siehe vorhergehende Seite).

Versicherungs­makler­vollmacht herunterladen (PDF)

Ohne Maklervollmacht geht nichts

Ohne Vollmacht können wir unseren Aufgaben nur sehr eingeschränkt nachkommen. Mit deutlich erhöhtem Zeitaufwand. Für Sie und für uns.

Für Geschäftskunden gilt das umso mehr. Wenn Ihr Betrieb wächst, Mitarbeiter dazukommen, neue Risiken entstehen – dann müssen wir schnell reagieren können. Eine fehlende Vollmacht kostet Sie im Zweifel mehr als nur Zeit.

Autor Profilbild

Ohne Vertrauen geht es nicht

Das Verhältnis von Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer erfordert großes Vertrauen!

Jede Vollmacht beinhaltet unvermeidlich die Möglichkeit eines Missbrauchs durch den Vollmachtnehmer. In unserem Falle hätte Missbrauch berufsrechtliche Konsequenzen, würde Schadensersatzansprüche auslösen und hätte zur Folge, dass wir unseren in mehr als 40 Jahren aufgebauten hervorragenden Ruf bei unseren Kunden und bei den Versicherern verspielen würden.

Das Vertrauen beruht auf Gegenseitigkeit, denn auch wir hätten ein großes Problem mit Vollmachtgebern, die uns den Missbrauch einer Vollmacht unterstellen und uns gegenüber Versicherungsgesellschaften und dem Markt in Erklärungsnot und in Misskredit bringen könnten.

Andrik Kurschewitz
Geschäftsführer und Gesellschafter

Häufige Fragen zur Maklervollmacht

Die Vollmacht ist für viele das unangenehmste Dokument. Deshalb hier unsere Antworten auf die häufigsten Fragen.

Antworten auf häufige Kundenfragen (FAQ)

Besteht die Gefahr eines Vollmachtsmissbrauchs?

Das Vertrauen, das Sie uns mit dieser Vollmacht geben, ist kostbar. Wir unternehmen nichts ohne Rücksprache mit Ihnen.

Ein Vollmachtsmissbrauch wäre nicht nur strafrechtlich relevant, sondern hätte auch eine zerstörte Kundenbeziehung zur Folge. Abgesehen von unserem ruinierten Ruf.

In mehr als 40 Jahren hatten wir keinen einzigen Haftungsfall in Sachen Vermögensschäden – nicht zuletzt aufgrund unseres Know-hows und unserer Marktkenntnisse.

Selbst wenn in Zukunft einmal ein Haftungsfall entstehen sollte (kein Mensch ist unfehlbar): Unser Unternehmen hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 4,0 Millionen Euro.

Welches Risiko trägt Hengstenberg + Partner?

Bei einer Vollmachterteilung ist wechselseitiges Vertrauen erforderlich. Auch wir hätten ein Problem mit missgünstigen Kunden, die uns einen Missbrauch ihrer Vollmacht unterstellen und uns gegenüber Versicherern in Erklärungsnot bringen könnten.

Deshalb arbeiten wir nicht mit "jedem" zusammen. Deshalb nutzen wir Vollmachten nur in enger Absprache mit dem Vollmachtgeber (Ihnen). Und deshalb dokumentieren wir alle Absprachen.

Was bedeutet "Der Versicherungsmakler ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit"?

Der § 181 BGB würde uns in vielen typischen Situationen daran hindern, Sie wirksam zu vertreten. Im sogenannten Doppelrechtsverhältnis mit den Versicherern.

Ein Beispiel: Sie beauftragen uns, einen Vertrag zu kündigen. Ohne Befreiung von § 181 BGB dürften wir diese Kündigung nicht aussprechen – weil wir sowohl Sie als auch "die andere Seite" (den Versicherer über unsere Courtagebeziehung) vertreten.

Das wäre praxisfremd. Deshalb müssen wir von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein.

Bitte lesen Sie unsere ausführliche Erläuterung Die Tätigkeit des Versicherungsmaklers im Lichte des § 181 BGB (PDF). Eine Streichung dieser Regelung in der Vollmacht ist nicht möglich.

Welche Änderungen sind an der Maklervollmacht möglich?

Bitte haben Sie Verständnis: Aus Gründen einer effizienten Geschäftsführung und einheitlicher juristischer Rahmenbedingungen treffen wir grundsätzlich keine individuellen Abweichungen.

Bei der Vollmacht führen Änderungen, Streichungen und Ergänzungen regelmäßig zu Problemen. Versicherer weisen modifizierte Vollmachten teilweise zurück. Dann können wir Sie nicht vertreten.

Falls Sie Fragen haben oder besondere Regelungen wünschen: Sprechen Sie uns an, bevor Sie Änderungen vornehmen. Nach Rücksprache mit uns können Zusätze in Ausnahmefällen Vertragsbestandteil werden.

Eineinhalb eckige blaue Orangen
Hengstenberg & Partner,

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Gerne nehmen wir uns die Zeit, Ihnen alles zu erklären. Rufen Sie an.

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82031 Grünwald

Telefon: +49 89 54838 – 0
Fax: +49 89 54838 – 199

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E-Mail: info@hbup.de


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Wir sind im Vermittlerregister eingetragen als Versicherungsmakler nach § 34 d Abs. 1 GewO, Registernummer D–CPTP–5155O–54 sowie als Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO, Registernummer D–F–155–PRCF–53.

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