Sollte es bei Ihnen zu einer Arbeitsunfähigkeit (Krankschreibung) kommen, stehen wir Ihnen bei Bedarf gerne unterstützend zur Seite.
In der Regel dürfte unsere Unterstützung jedoch nicht erforderlich sein, wenn Sie wie nachfolgend beschrieben vorgehen. Sie sollten aber bei einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit Kontakt mit uns aufnehmen, damit wir besprechen können, ob anderweitige Leistungsansprüche geprüft werden sollten (z.B. aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung).
Bitte melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich
Lassen Sie sich im Falle einer Krankheit oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arzt unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) ausstellen und bei Bedarf unverzüglich entsprechende Folgebescheinigungen. Nur in Ausnahmefällen dürfen rückwirkende Krankschreibungen erfolgen, und dann auch nur für wenige Tage.
Weisen Sie Ihren Arzt beim Erstbesuch unbedingt darauf hin, wenn ein Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall (auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte) Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist. In diesem Falle muss Ihr Arzt Sie unter Umständen an einen Durchgangsarzt ("D-Arzt") überweisen. Das Durchgangsarztverfahren greift dann, wenn die Gesetzliche Unfallversicherung (z.B. eine Berufsgenossenschaft) Kosten für die Behandlung übernimmt.
Reichen Sie das Original der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ("Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse") zeitnah bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung ein, übermitteln Sie als Arbeitnehmer die erste Durchschrift unverzüglich Ihrem Arbeitgeber ("Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber", bei diesem Exemplar sind keine Diagnosen genannt) und archivieren Sie die zweite Durchschrift ("Ausfertigung für Versicherte") in Ihren eigenen Akten.
Die eigene Durchschrift benötigen Sie gegebenenfalls, wenn Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf Berufsunfähigkeit stellen müssen oder in Ihrem Rentenversicherungsverlauf die Arbeitsunfähigkeitszeiten überprüfen möchten.
Lassen Sie sich auch als Selbständiger von Ihrem Arzt unverzüglich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Erst- und Folgebescheinigungen) ausstellen. Sie haben zwar keinen Arbeitgeber, der einen Arbeitsunfähigkeitsnachweis verlangt, aber auch Sie müssen Ihre Arbeitsunfähigkeit nachweisen, wenn Sie Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung beantragen. Da auch Selbständige nur in Ausnahmefällen rückwirkend krankgeschrieben werden dürfen und auch dann nur wenige Tage, sollten Sie keinesfalls so lange warten, bis die mit Ihrem Krankenversicherer vereinbarte Karenzzeit abgelaufen ist! Sonst laufen Sie Gefahr, keine oder nur geringere Tagegeldleistungen zu erhalten.
Wichtige Hinweise zum Schadenfall
Welche Pflichten (Obliegenheiten) Sie im Schadenfall haben, können Sie in den Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen nachlesen, die Sie bei Vertragsabschluss erhalten haben. Die Nichtbeachtung der Obliegenheiten kann schwerwiegende Konsequenzen für Sie haben. Je nach Art der Pflichtverletzung können Sie Ihren Versicherungsschutz ganz oder teilweise verlieren. Kommen Sie Aufforderungen Ihres Versicherers unverzüglich nach.
Bitte beachten Sie auch unsere Basisinformationen.